Wettkampfausrüstung für Skispringer

Die Wettkampfausrüstung für Skispringer unterliegt bestimmten Regularien. An einem Wettkampf darf ein Skispringer demnach nur teilnehmen, wenn seine Ausrüstung den offiziellen Bestimmungen entspricht. Er ist selbst dafür verantwortlich dies zu gewährleisten.

Die Wettkampfausrüstung für Skispringer

Der Begriff Ausrüstung bezieht sich hier sowohl auf Kleidung als auch auf die Skier und sonstige technische Funktionen, die eine Gesamtheit bilden. Es bedarf der Genehmigung des Internationalen Skiverband (FIS), sollte es neue Entwicklungen geben. Als Wettkampfausrüstung für Skispringer sind künstliche Hilfen generell verboten, die zur Verbesserung oder zur Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Springers führen können. Ebenso, wenn dadurch seine Sicherheit gefährdet ist.

Kontrollen der Ausrüstung durch den FIS

skispringenDer FIS behält sich das Recht vor, und führt Kontrollen vor und während der Wettkampfsaison durch. Eine Missachtung der Regeln wird sanktioniert. Erkennt der FIS einen Tatbestand, sind folgende Strafen möglich:

  • Verlust der Akkreditierung
  • Mündlicher oder schriftlicher Verweis
  • Verhängung einer Zeit- oder Geldstrafe

Während des Wettkampfs können die Wettkämpfer zusätzlich wie folgt bestraft werden:

  • Disqualifikation
  • Verschlechterung der Startposition
  • Verfall von Preisen und Prämien
  • Ausschluss von weiteren FIS-Veranstaltungen

Ausrüstungsgegenstände eines Skispringers

Zur Ausrüstung beim Schispringer gehören die Handschuhe, eine Skibrille, der Helm, ein Sprunganzug, spezielle Sprungschuhe und die Skier. Unter dem Springanzug trägt der Skispringer in der Regel spezielle Unterwäsche und meist noch einen dünnen Rollkragenpullover. Der Sprungski muss laut Regelwerk entsprechend seiner Länge ein Mindestgewicht aufweisen. Die Länge der Skier errechnet sich aus dem Gewicht und der Körpergröße des Athleten.

Die Bindung

Um die Anfahrtsstellung ein wenig zu verbessern, erlaubt das Regelwerk Bindungskeile. Dabei darf die Gesamthöhe von Schuhsohle sowie dem Bindungskeil maximal 70 mm betragen. Die Sohle des Schuhs darf allerdings nur maximal 45 mm betragen.

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